Einrichtung von Ladestationen / Wallboxen
- Armin Hezinger

- 18. Nov. 2022
- 3 Min. Lesezeit
Das Wohnungseigentumsgesetz (kurz: WEG) hat sich auch hierzu zum 01.12.2020 geändert. Nach "altem Recht" war hierzu die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich, da die Installation als bauliche Veränderung angesehen wurde. Nach neuer Rechtsprechung hat nun jeder Bewohner Anspruch auf Durchführung der Maßnahme auf eigene Kosten. Mitspracherecht der WEG nur hinsichtlich der Art der Durchführung, insofern wird unverändert vor Installation zunächst ein entsprechender Gestattungsbeschluss notwendig.
§20 Bauliche Veränderungen
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Zuge ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen. Politik und EU machen . es sich da aus unserer Sicht aber sehr einfach. Motto: Theorie und Praxis! Die Praxis schaut hier aktuell noch so aus, dass vom einbauwilligen Eigentümer hier meistens (Ausnahme: evtl. Neubauten) zahlreiche Hürden zu überwinden sind bzw. womöglich dies in der Praxis zumindest aktuell noch gar nicht umsetzbar ist.
Was gilt es zu beachten?
Ist das Leitungsnetz im Haus für eine oder mehrere Ladestationen (Wallboxen) stark genug (ansonsten sind Stromausfälle wegen Überlastung der Leitungen zu befürchten)? Je nach Fahrzeug benötigen Sie für den Betrieb der Wallbox Starkstrom. Ist überhaupt ein Starkstromanschluss im Haus vorhanden bzw. mit welchem Kostenaufwand lässt sich dieser verlegen? Wie viele Ladestationen sind insgesamt einzuplanen (jedem Eigentümer muss letztlich die Möglichkeit zur Installation gegeben werden, Eigentümerwechsel und damit Änderung der künftigen Installationswünsche sind zu berücksichtigen). Welches Modell an Ladestationen soll verbaut werden (hier empfiehlt sich eine einheitliche Ausführung, unterschiedliche Ladekapazitäten für verschiedene Fahrzeugtypen sind zu berücksichtigen)? Kann die Ladestation über den eigenen Stromzähler betrieben werden oder wird ein Zwischenzähler benötigt? Wer rechnet diesen ab? Welche Kosten entstehen dadurch? Unser Tipp: Der Betrieb sollte unbedingt über den eigenen Stromzähler laufen! Alle mit Planung, Prüfung, Vorbereitung und Umsetzung verbundenen Kosten sind ausschließlich Ihre eigene Sache und nicht die der Gemeinschaft / Verwaltung. Schließen Sie sich hier ggf. mit einer Gruppe interessierter Eigentümer zusammen. Die Anlaufkosten werden durch Verteilung reduziert. Die Umsetzung ist ebenfalls Ihre eigene Sache und nicht die des Verwalters. Wir können Sie dann lediglich bei der Beschlussumsetzung unterstützen - der damit verbundene Zeitaufwand wird vom Verwalter an Sie berechnet, da es sich um eine Sonderleistung handelt.
Ablauf
Technische Prüfung der Umsetzbarkeit samt aller damit verbundenen Kosten obliegen ausschließlich dem Eigentümer. Beauftragen Sie zunächst einen Elektriker mit der Prüfung der Umsetzbarkeit inkl. Prüfung mit dem zuständigen Stromversorger.
Der Eigentümer, der sich ein Elektrofahrzeug anschaffen möchte und dafür eine Ladestation benötigt, muss einen Antragfür einen Gestattungsbeschluss nach §20 WEG bei der Verwaltung einreichen. Art der Maßnahme (z.B. Ladestation in Form einer 230V Steckdose oder Wallbox) sowie der genaue Standort (Planskizze / Foto aus der sich der Standort eindeutig ergibt) müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Der ausführende Elektrofachbetrieb sollte bestimmt werden. Dadurch wird zusätzlich zum Gestattungsbeschluss je nach Anzahl der beantragten Wallboxen ein Vornahmebeschluss empfehlenswert.
Der Antrag wird anlässlich einer kostenpflichtigen außerordentlichen Versammlung oder ggf. auch bei einer ordentlichen Versammlung als Tagesordnungspunkt behandelt und beschlossen. Der von Ihnen beauftragte Fachmann (Elektriker) muss bei der Versammlung zur Erläuterung aller technischen Fragen anwesend sein. Für den Fall, dass Sie keine Genehmigung erhalten, bleibt Ihnen durch Einspruch die gerichtliche Klärungsmöglichkeit. Um den Vorgang zu beschleunigen, kann der Eigentümer auch alternativ selbst einen Umlaufbeschluss (Adressen werden von der Verwaltung geliefert) in die Wege leiten - dieser wird allerdings nur dann rechtskräftig, wenn 100% der Miteigentümer in Textform ihre Zustimmung erklärt haben. Zumindest bei größeren Gemeinschaften wird dies damit vermutlich nicht funktionieren. Kosten für Versammlung oder Umlaufbeschluss sind vom Antragsteller zu tragen.
Nach Genehmigung kann dann auf eigene Kosten die Maßnahme umgesetzt werden. Bei Auszug wäre ggf. der Rückbau auf eigene Kosten vorzunehmen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen (je nach Beschlusstext).
Unsere Anmerkung zur technischen Umsetzung
Für kleine Elektrofahrzeuge sowie Hybridfahrzeuge reicht i.d.R. eine 230V Steckdose aus. Mehrere Wallboxen zu installieren, kann lt. Elektriker zu Stromausfällen im gesamten Haus führen, da insbesondere auch bei älteren Baujahren die Hausstromnetze für diese Belastungen nicht ausgelegt sind. Klären Sie das in jedem Fall vor Antragstellung mit einem Elektrofachbetrieb oder mit dem örtlichen Stromversorger (bei den meisten Häusern sind VWEW oder LEW zuständig - gerne teilen wir Ihnen den zuständigen Stromversorger mit). Denken Sie zudem daran, dass für den Stromverbrauch u.U. als Nachweis gegenüber der Gemeinschaft ein eigener Stromhaupt- / Zwischenlager erforderlich wird. Diesen müssen Sie dann an uns unaufgefordert mit Zählernummer mitteilen, zudem müssen Sie für die jährliche Ablösung mit Stichtag 31.12. Sorge tragen und den Zählerstand ebenfalls unaufgefordert mitteilen.


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